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Verfassungsrechtliche Probleme der Budgetierung der Vergütung vertragszahnärztlicher LeistungenEine Studie zu der durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vorgenommenen Mittelbegrenzung der ParodontitistherapieAnlass dieser vom DIGR verfassten Studie ist das von Seiten der Leistungserbringer stark kritisierte Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vom 07.11.2022. Im vertragszahnärztlichen Bereich hat die Begrenzung des Anstiegs der Punktwerte und der Gesamtvergütung für die Jahre 2023 sowie 2024 für viel Kritik gesorgt. Hintergrund ist die erst im Jahr 2021 durch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eingeführte neue Parodontitisbehandlungsstrecke. Die Entzündungserkrankung Parodontitis wird gemeinhin als „Volkskrankheit“ bezeichnet, weil ca. 30 Millionen Menschen in Deutschland an der Krankheit leiden sollen. Sie kann zum Zahnverlust führen und weist nicht nur eine direkte Wechselwirkung mit Diabetes auf, sondern steht nach medizinischen Studien auch in Verbindung mit anderen schweren Erkrankungen (z.B. Herzerkrankungen, Schlaganfall und Alzheimer Demenz). Durch die Vergütungsbegrenzungen für vertragszahnärztliche Leistungen werden der neuen Parodontitistherapie nun zu Lasten der Versicherten faktisch die finanziellen Mittel entzogen. Darauf hatte auch schon der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen und vorgeschlagen, die Leistungen zur Behandlung der Parodontitis aus den Vergütungsbeschränkungen herauszunehmen. 1. Die Vergütungsbegrenzungen für vertragszahnärztliche Leistungen verletzen niedergelassene Vertragszahnärzte – ohne eine einschränkende Auslegung – in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundrecht der Eigentumsfreiheit und sind insoweit verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sollte daher die maßgeblichen Regelungen verfassungskonform gestalten, indem er regelt, dass die Vergütungsbegrenzungen für alle Parodontitisbehandlungen keine Anwendung finden. 2. Als Alternative zeigt die Studie den Gesamtvertragspartnern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung auf, nach der die in den Jahren 2021 und 2022 bereits begonnenen Behandlungsstrecken vollständig und damit auch entsprechende Folgebehandlungen in den Jahren 2023 sowie 2024 von der Begrenzung des Anstiegs der Punktwerte und der Gesamtvergütung ausgenommen sind. Im Falle von Erweiterungen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung bei gleichzeitiger Mittelbegrenzung könnten sich entsprechende Probleme auch für den vertragsärztlichen Bereich ergeben. |