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Das duale System der Krankenversicherung im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2025. Eine verfassungsrechtliche Studie zu Vorschlägen politischer Parteien![]() Die Wahlprogramme der Parteien zur Bundestagwahl 2025 beinhalten Vorschläge, die Auswirkungen auf das Krankenversicherungssystem und dessen Finanzierung haben. Das Deutsche Instituts für Gesundheitsrecht (DIGR) hat dies zum Anlass genommen, eine rechtswissenschaftliche Studie zu erstellen, die die Vorschläge der Parteien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft. Sie trägt den Titel: „Das duale System der Krankenversicherung im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2025. Eine verfassungsrechtliche Studie zu Vorschlägen politischer Parteien“. Die Auswertung der gesundheitspolitischen Vorschläge aus den Wahlprogrammen führt zu dem Befund, dass im Wesentlichen zwei Vorgehensweisen vertreten werden: Zum einen die Beibehaltung des dualen Systems der Krankenversicherung, zum anderen die Errichtung einer Bürgerversicherung und die Einbindung der privaten Versicherungsunternehmen in den Risikostrukturausgleich. Es ist bereits fraglich, ob der Bund über die zur Einführung einer Bürgerversicherung als umfassende Pflichtversicherung erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügt. Zur Umsetzung entsprechender Gesetzesvorhaben kommt nur der Kompetenztitel für die Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG in Betracht. Eine als Bürgerversicherung ausgestaltete GKV entspricht aber nicht mehr dem Bild, das durch die „klassische“ Sozialversicherung geprägt ist. Darüber hinaus bestehen auch in materieller Hinsicht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung einer Bürgerversicherung. Mit der Überleitung der Privatversicherten wären Eingriffe in deren Grundrechte sowie in Grundrechte der privaten Versicherungsunternehmen verbunden, die sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen ließen. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung einer Bürgerversicherung ist es umso sachfremder, die perspektivisch angestrebte Zielsetzung einer solidarischen Einheitspflichtversicherung über den Weg der Finanzierung des Risikostrukturausgleichs erreichen zu wollen. Für die privaten Versicherungsunternehmen ist der Risikostrukturausgleich der gesetzlichen Krankenversicherung systemfremd. Für die Regelung des Risikostrukturausgleichs innerhalb des Systems der GKV besteht zwar eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung). Diese Gesetzgebungskompetenz lässt sich aber nicht auf einen „systemübergreifenden“ Finanzausgleich erstrecken. Im dualen System der Krankenversicherung bestehen zwei vollständig voneinander getrennte Systeme der sozialen Sicherung einerseits und der eigenverantwortlichen Risikoabsicherung andererseits. Auch wenn es Konvergenzen der Versicherungssysteme gibt, lassen sich die Grundlagen der Finanzierung nicht miteinander verzahnen. Wenn schon fragwürdig ist, ob innerhalb der GKV Anlass zu einem Finanzausgleich der Krankenkassen besteht, so kann ein Finanzausgleich in keinem Fall unter Einschluss solcher Versicherungsunternehmen geboten sein, die mit der Finanzierung der GKV nichts zu tun haben. Fragen der Finanzierung müssen ausschließlich systemintern geregelt werden; anderenfalls unterfallen sie nicht mehr dem Kompetenzbereich der Sozialversicherung. Dieser ist bei Einbezug der PKV in den Risikostrukturausgleich überschritten, da Beitragsmittel der PKV nicht zu den Finanzierungsgrundlagen der GKV gehören. Sie sind aus Sicht der GKV Fremdgelder, über die auch der Bund nicht ohne Weiteres verfügen kann. Ungeachtet dessen ist der gesundheitspolitische Vorschlag, die privaten Versicherungsunternehmen in den Risikostrukturausgleich einzubinden, mit den Grundrechten der privaten Versicherungsunternehmen und ihrer Versicherten unvereinbar. Wenn durch Beiträge der Versicherten erworbene Betriebsmittel und Rücklagen genutzt werden müssten, um Zahlungen an den Gesundheitsfonds zu leisten, läge ein Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie der privaten Versicherungsunternehmen vor, der sich verfassungsrechtlich wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen ließe. |