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Deutsches Institut für
Gesundheitsrecht

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Anhörung im Deutschen Bundestag

23.09.2019

Am 8. Mai und am 23. September 2019 fanden im Bundestagsausschuss für Gesundheit zwei öffentliche Anhörungen statt, an denen Prof. Sodan als Einzelsachverständiger teilnahm. Es ging um Probleme einer sogenannten „Bürgerversicherung“, im ersten Fall speziell bezogen auf die Zukunft der Pflegeversicherung, im zweiten Fall hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Fraktion DIE LINKE beantragte einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der unter anderem regeln soll, dass zu einem bestimmten Stichtag die private Krankenversicherung „auf medizinisch nicht notwendige Zusatzversicherungen begrenzt“ wird und alle privat Krankenversicherten per Gesetz zu gesetzlich Versicherten werden; die bislang geltende Versicherungspflichtgrenze soll abgeschafft werden. Damit griff die Fraktion DIE LINKE die Idee einer „Bürgerversicherung“ auf.
Nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts können zwar neue Lebenssachverhalte in das Gesamtsystem „Sozialversicherung“ einbezogen werden, wenn zumindest eine Orientierung am klassischen Bild der Sozialversicherung erfolgt. Von diesem Bild würde sich jedoch eine umfassende „Einwohnerversicherung“ – gerade durch die künftige Einbeziehung von Selbständigen und Beamten – vollends lösen. Zusätzliche Probleme im Hinblick auf die notwendige Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergäben sich hier bezüglich der Beihilfeberechtigten. Nach Angaben des Verbandes der privaten Krankenversicherung verfügen knapp neun Millionen Menschen über eine private Krankheitsvollversicherung. Etwa die Hälfte von diesen Versicherten ist beihilfeberechtigt. Der Bundesgesetzgeber besitzt nach dem Grundgesetz keine Kompetenz, Landesbeamte in die gesetzliche Krankenversicherung zwangsweise einzubeziehen. Ferner fehlt eine Zuständigkeit des Bundes, die Länder zur Eingliederung ihrer Beamten in eine Einheitsversicherung nach dem Modell dieses Sozialversicherungszweiges zu verpflichten.
Eine als umfassende „Einwohnerversicherung“ ausgestaltete Sozialversicherung ließe sich auch mit Grundrechtsvorschriften nicht vereinbaren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greifen Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein und sind damit rechtfertigungsbedürftig. Zwar ist eine soziale Pflichtversicherung prinzipiell zulässig. Eine die gesamte Bevölkerung einbeziehende Sozialversicherung würde aber für viele Pflichtmitglieder, die anderenfalls in den Schutz der privaten Krankenversicherung einbezogen wären, zu einer unnötigen und damit unverhältnismäßigen Zwangszugehörigkeit führen. Auch das „fiskalische Motiv niedriger Beitragssätze oder einer Vermeidung von Bundeszu-schüssen“ kann eine umfassende soziale Bürgerzwangsversicherung in grundrechtlicher Hinsicht nicht legitimieren. Ein solches Versicherungsmodell wäre daher wegen Verstoßes gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungswidrig.
Eine Abschaffung der privaten Krankheitsvollversicherung würde ferner gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstoßen, auf welches sich private Versicherungsunternehmen berufen könnten. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. lässt keine öffentliche Interessen erkennen, die von einem solchen Gewicht sind, dass sich mit ihnen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Zerstörung des Geschäftsmodells der privaten Krankenversicherung rechtfertigen ließe.