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Deutsches Institut für
Gesundheitsrecht

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Studie „Betretungs- und Tätigkeitsverbote im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht“

Das politische Scheitern einer allgemeinen bzw. altersbezogenen Impfpflicht wirft die Frage nach der Richtigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf. Denn die einrichtungsbezogene Impfpflicht war ursprünglich wohl als Vorläufer einer allgemeinen Impfpflicht gedacht. Sie ist nach gegenwärtiger Rechtslage zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022 im Hauptsacheverfahren die einrichtungsgezogene Impfpflicht als verfassungsgemäß beurteilt hat, kann auch mit Blick auf die sich abzeichnende Verschärfung der Corona-Pandemie spätestens im Herbst sowie Winter 2022 und angesichts von Äußerungen des Bundesministers für Gesundheit von einem politischen Willen zur Aufrechterhaltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – möglicherweise über die derzeitige Befristung hinaus – ausgegangen werden.

Damit stellt sich die Frage nach der Reformbedürftigkeit dieser in § 20a IfSG geregelten Impfpflicht, zumal im Rahmen der gegenwärtigen Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht das besonders relevante Problem auftaucht, welche Spielräume den Gesundheitsämtern bei der Entscheidung über die Anordnung von Betretungs- und Tätigkeitsverboten im Hinblick auf nicht immunisierte Personen im Gesundheitswesen zustehen. Bislang wurden – soweit ersichtlich – Betretungs- oder Tätigkeitsverbote zumindest weit überwiegend nicht angeordnet; „in größerem Maße“ ist laut dem Deutschen Städtetag „in der zweiten Jahreshälfte 2022“ mit entsprechenden Anordnungen zu rechnen. Die vorliegende Studie geht dabei von dem typischen Sachverhalt aus, dass trotz einer Aufforderung des Gesundheitsamts (§ 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG) diesem nicht ein Immunitätsnachweis vorgelegt wird (§ 20a Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG).

Nach einer Darstellung der Entstehungsgeschichte, der Änderung und der wesentlichen Regelungen des § 20a IfSG untersucht die Studie in ihrem zweiten Teil die grundrechtlichen Bezüge der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Auf dieser Grundlage erörtert der dritte Teil die de lege lata bestehenden Spielräume der Gesundheitsämter in Zusammenhang mit Betretungs- und Tätigkeitsverboten. Die im Falle der Anordnung von Betretungs- oder Tätigkeitsverboten in diesem Teil dargelegte Rechtsunsicherheit leitet über in den vierten Teil der Studie, der die Reformbedürftigkeit des § 20a Abs. 5 IfSG darstellt. Im fünften Teil wird ein begründeter Änderungsentwurf vorgelegt, der insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und die Versorgungsfähigkeit betroffener Einrichtungen sowie Unternehmen als Grenze der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht adressiert. Die Studie schließt in ihrem sechsten und letzten Teil mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in Leitsätzen.

Studie „Betretungs- und Tätigkeitsverbote im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht“