Vertrags(zahn)ärzte und ihre Patienten im Spannungsfeld von Sozial-, Verfassungs- und Europarecht
Während bislang in Abhandlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) meist speziell Rechtspositionen von Vertrags(zahn)ärzten wissenschaftlich thematisiert wurden, geht es dieser Schrift darum aufzuzeigen, wie eng Probleme des Vertrags(zahn)arztrechts mit rechtlich geschützten Interessen betroffener Patienten verknüpft sind. Einen Schwerpunkt bilden dabei Erörterungen der Frage, ob das bestehende sozialrechtliche Regelwerk die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Freiheit der Arztwahl hinreichend beachtet und gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften möglich sowie geboten ist. Die kritische Analyse ausgewählter Regelungskomplexe soll den Blick dafür schärfen, dass das Recht der GKV in wesentlicher Hinsicht als Sonderrecht qualifiziert werden muss. Ein Sonderrecht, in dem die in anderen Rechtsbereichen angewandten Grundrechtsstandards nicht oder nur bedingt gelten sollen, ist jedoch ein Fremdkörper in einer Rechtsordnung, die zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien und damit auch zur Beachtung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit verpflichtet ist. Rezensionsauszüge:„Sodan gehört – auch als ehemaliger Präsident des Berliner Verfassungsgerichtes – zu den prominenten Staatsrechtslehrern. Er hat schon auf deren Jahrestagung 2004 zur ‚Zukunft der sozialen Sicherungssysteme’ referiert […] Der gedankliche Ansatz von Sodan besticht: Jede Reglementierung, die Patient und Arzt daran behindert, das eigentliche Ziel der GKV, nämlich eine Heilung und Linderung der Erkrankung zu verfolgen, bedarf kritischer Überprüfung, auch aus Sicht des GG.“
Prof. Dr. Hermann Plagemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Medizinrecht, Frankfurt am Main, in: GesundheitsRecht (GesR) 2010, S. 446 f. „Der Verfasser begründet die hier nur angedeuteten Einwände in nachvollziehbaren Gedankengängen. Das System der GKV erscheint jedenfalls in wesentlichen Zügen verfassungsrechtlich fragwürdig. Diese Bedenklichkeit mag die rechtspolitische Bereitschaft zu einer umfassenden Reform bestärken.“
Prof. Dr. Dr. h.c. Adolf Laufs, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, in: Medizinrecht (MedR) 2010, S. 448 (449). |