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Deutsches Institut für
Gesundheitsrecht

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Die Annäherung des Freien Arztberufes an das Gewerbe

Catrin Gesellensetter, Die Annäherung des Freien Arztberufes an das Gewerbe. Eine verfassungs-, sozial- und berufsrechtliche Untersuchung, Berlin 2007 (Schriften zum Gesundheitsrecht, Bd. 8 – Duncker & Humblot).

Von jeher wird der ärztliche Stand mit den Begriffen Humanität und Wissenschaft in Verbindung gebracht. Die vertrauensvolle Beziehung zwischen Arzt und Patient sowie Besonderheiten in der Honorierung ärztlicher Kunst haben dazu geführt, dass der Arztberuf traditionell als der Inbegriff des Freien Berufes betrachtet wird. In einem immer komplexer werdenden öffentlich-rechtlich dominierten Gesundheitswesen wirft die Frage nach dem Fortbestand ärztlicher Freiberuflichkeit jedoch erhebliche Probleme auf.
Das ärztliche Berufsbild ist ebenso wie das ihm zugrunde liegende Ethos einem massiven Wandel unterworfen. So ist es für die meisten Mediziner wirtschaftlich unumgänglich geworden, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Sie unterliegen dadurch einer Vielzahl sozial- und berufsrechtlicher Restriktionen, die auch und gerade im Bereich der degressiven Honorierung ihre Wirkungen entfalten. Die Annäherung an klassische Gewerbeberufe ist kaum noch zu übersehen.
Es ginge daher fehl, den Arzt nur deshalb zum Freiberufler qualifizieren zu wollen, weil seine Ziele altruistisch motiviert und nicht vorrangig auf die Erzielung finanzieller Gewinne gerichtet sind. Die ärztliche Tätigkeit ist wie die eines Gewerbetreibenden auf Erwerb und damit auf die Erzielung eines Markteinkommens gerichtet – trotz der Besonderheiten des Gutes Gesundheit. Auch dessen Ausschüttung steht nicht außerhalb marktwirtschaftlicher Betrachtungen.
Diese Ökonomisierung spiegelt sich auch in der Arzt-Patienten-Beziehung wider, die sich vom Paternalismus zu einem kostenoptimierten Dienstverhältnis zwischen Leistungsanbieter und gleichberechtigtem Gesundheitskunden entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund wird auch die Frage virulent, inwieweit ärztliche Kooperationen sich mit dem freiberuflichen Charakterdes Arztberufes vereinbaren lassen.

Neben den bereits etablierten Kooperationsformen sollte daher auch die gemeinsame ärztliche Berufsausübung in der Form einer Kapitalgesellschaft zugelassen werden.